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Juridiction - Division
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Sommaire
Mots clés
Documents
Date Parties Numéro de l'affaire Numéro de la décision ou de l'ordonnance Type d'action Juridiction - Division Langue de procédure Details Sommaire Mots clés Documents
13/03/2024 Laser Components SAS v Seoul Viosys Co., Ltd UPC_CFI_440/2023 ORD_13006/2024 Generic application Court of First Instance - Paris (FR) Local Division English    
11/03/2024 NETGEAR Deutschland GmbH, Netgear International Limited, Netgear Inc. v. Huawei Technologies Co. Ltd UPC_CoA_44/2024 ORD_13028/2024 Appeal RoP220.2 Court of Appeal - Luxembourg (LU) German    
11/03/2024 10x Genomics, Inc. / Curio Bioscience Inc. UPC_CFI_463/2023 ORD_8550/2024 Application for provisional measures Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German 1. Gemäß R. 262A.6 VerfO darf die Zahl der Personen, denen Zugang zu geheimhaltungs­bedürftigen Informationen gewährt wird, nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich, wobei der Kreis der Zugangsberechtigten mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter umfassen muss. 2. Grundsätzlich obliegt es der jeweiligen Partei, die Personen zu benennen, für die sie Zugang begehrt. Kommt sie dem nach, kann der Ausschluss einer Person nicht allein damit begrün­det werden, die benannte Person sei auf dem technischen Gebiet tätig, das mit dem betreffenden Patent zusammenhängt. Gerade deshalb ist die betreffende Person häufig erst in der Lage, ihrem Unterneh­men und dessen Vertretern die für eine wirksame Rechtsverfol­gung erforderlichen Informa­tionen zu liefern. Die als vertraulich eingestuften Informationen sind trotz eines solchen Zugangs nicht ungeschützt. Auch wenn die betroffenen Personen Zu­gang zu den betreffen­den Informatio­nen haben, müssen sie die ihnen auferlegten Ge­heim­hal­tungs­pflichten be­ach­ten, die falls notwendig über die Verhängung von Zwangsgel­dern durchgesetzt oder nach nationa­lem Recht vollstreckt werden kön­nen. 4. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürf­ti­gen In­for­­mat­io­nen gewährt wird, den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteilig­ten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht über­­schrei­­ten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen stets einer Ein­zel­­fallprü­fung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anfor­de­run­gen des je­wei­li­gen Ver­fahrens anzupassen. Geheimnisschutz; Geheimnisschutzantrag; Geschäftsgeheimnisse; 262A-Antrag; Geheimnis­schutz­­an­­ord­­nung; Eilverfahren
11/03/2024 Netgear International Limited, NETGEAR Deutschland GmbH, Netgear Inc. v. Huawei Technologies Co. Ltd ORD_13025/2024 Appeal RoP220.2 Court of Appeal - Luxembourg (LU) German    
11/03/2024 NanoString Technologies Inc.; NanoString Technologies Germany GmbH; NanoString Technologies Netherlands B.V. / President and Fellows of Harvard College; 10x Genomics, Inc. UPC_CoA_335/2023 ORD_595990/2023 (26.02.2024) and ORD_12169/2024 Berufung gemäß Regel 220.1 (c) VerfO Court of Appeal - Luxembourg (LU) German "1. Die Einhaltung der in Regel 206.2(b) bis (e) VerfO aufgestellten Anforderungen betrifft die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, dessen Prüfung dem Richter obliegt und von diesem bei den Anordnungen nach den Regeln 209, 211 und 212 VerfO zu berücksichtigen ist. 2. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundla-ge für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wort-laut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Der Patentanspruch dient nicht lediglich als Richtlinie, sondern sein Gegenstand erstreckt sich auch auf das, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. 3. Eine ausreichend sichere Überzeugung nach Regel 211.2 VerfO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ (vgl. auch Art. 9(3) Richtlinie 2004/48/EG) erfordert, dass es das Gericht zu-mindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. An einer ausreichend sicheren Überzeugung fehlt es, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gültig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung zur Verfah-renseinleitung und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen, sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller, während, sofern Gegenstand der Entscheidung nicht die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß Art. 60(5) in Verbindung mit Art. 62(5) EPGÜ ist, die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände, die den Standpunkt des Antragsgegners stüt-zen, beim Antragsgegner liegt. " Berufung, Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Beweislast, Auslegung des Patentanspruchs, Prüfung formaler Voraussetzungen, Schutzbereich, Verletzung, erfinderische Tätigkeit, Neuheit, Fachperson, einstweilige Verfügung.
11/03/2024 NanoString Technologies Germany GmbH, NanoString Technologies Netherlands B.V., NanoString Technologies Inc. v. 10x Genomics, Inc., President and Fellows of Harvard College ORD_12169/2024 Generic Order Court of Appeal - Luxembourg (LU) German    
06/03/2024 August Debouzy Lionel Martin v Bitzer Electronics A/S, Carrier Corporation ORD_7460/2024 Application RoP262.1 (b) Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat English    
05/03/2024 Edwards Lifesciences Corporation v Meril Gmbh, Meril Life Sciences Pvt Ltd. UPC_CFI_15-2023 ORD_8519/2024 Generic application Court of First Instance - Munich (DE) Local Division German    
04/03/2024 Plant-e, Plant-e Knowledge v. Arkyne Technologies S.L. UPC_CFI_239/2023 ACT_549536/2023 Infringement action/counterclaim for revocation Court of First Instance - The Hague (NL) Local Division English "Application under R. 262A RoP by the claimants for a confidentiality order regarding financial information provided with their reply to an Application under R. 158 RoP. Application granted. Access to confidential information limited to counsel only with the consent of the Parties." R.262A confidentiality. Access limited to counsel.
01/03/2024 C-Kore / Novawell UPC_CFI_397/2023 ORD_9825/2024 Review saisie under R. 197.3 RoP Court of First Instance - Paris (FR) Local Division English "1) Starting point of the time limit under R. 197.3 RoP: the ""execution of the measures"" includes the service by the bailiff of the ""procès-verbal de saisie"" at the end of the operations, which is the procedural act that closes the seizure operations Review saisie (R.197.3 RoP), starting point of “30 days after the execution of the measures”, criteria to obtain an ex parte order, request for preserving evidence and request for inspection, compliance with applicable national law (R.196.5
01/03/2024 10x Genomics, Inc. / Curio Bioscience Inc. UPC_CFI_463/2023 ORD_10143/2024 Application for provisional measures Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German 1. Gemäß R. 109 Abs. 1 VerfO kann eine Partei spätestens einen Monat vor der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Simultanverdolmetschung stellen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, scheidet die Anordnung einer Simultanverdolmetschung durch den Berichterstatter im Regelfall jedenfalls dann aus, wenn sich die die Simultanverdolmetschung begehrende Partei bewusst für eine be stimmte Verfahrenssprache entschieden hat, in welcher die mündliche Ver handlung nunmehr auch stattfinden wird. 2. Zu einer solchen Ablehnung einer Anordnung auf Simultanverdolmetschung sieht sich der Berichterstatter regelmäßig erst recht veranlasst, wenn die betreffende Partei einem Antrag der Gegenseite auf eine Änderung der Verfahrens sprache (R. 323 VerfO) im Verlauf des Verfahrens entgegengetreten ist und die mündliche Verhandlung nunmehr unter anderem deshalb in der ursprünglich gewählten Verfahrenssprache durchgeführt werden soll. 3. Wird der Antrag auf Simultanverdolmetschung zurückgewiesen, ist den Parteien auf deren fristgerechten Antrag hin im Regelfall zu gestatten, auf eigene Kosten einen Simultandolmetscher zu beauftragen. Die für eine solche Simultanverdolmetschung erforderlichen technischen Mittel sind im Sitzungsaal vorhanden. Simultanverdolmetschung; Antragsfrist; Zurückweisung; Änderung der Verfahrenssprache
28/02/2024 Meril Italy srl ORD_7283/2024 Generic application Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat English    
28/02/2024 ICPillar LLC / ARM Limited Apical Limited Arm Poland Sp. z.o.o Simulity Labs Limited Hyperglance limited SVF Holdco UPC_CFI_495/2023 ORD_10136/2024 Application under R. 275.2 RoP Court of First Instance - Paris (FR) Local Division English As United Kingdom is a non-EU country, service was effected by the Court in accordance with the Hague Service Convention under R. 274 RoP. It is justified, under R. 275.2 RoP, when service has not been completed yet, to accept the alternative method propo Service, The Hague Convention, Alternative method under R.275.2.
27/02/2024 Seoul Viosys Co., Ltd. v. Laser Components SAS UPC_CFI_440/2023 ORD_10099/2024 Changement de langue en application de la règle 322 RdP. Court of First Instance - Paris (FR) Local Division French En application de la règle 322 du RdP et de l’article 49§4 de l’Accord, bien que le brevet européen ait été délivré en langue anglaise, et alors que le demandeur a fait le choix procédural de la langue française et que le défendeur est une société françai Rejet de la proposition de changement de langue, Règle 322 RdP, Art. 49.4 Accord, commodité, équité.
26/02/2024 NanoString Technologies Inc.; NanoString Technologies Germany GmbH; NanoString Technologies Netherlands B.V. / President and Fellows of Harvard College; 10x Genomics, Inc. UPC_CoA_335/2023 ORD_595990/2023 Berufung gemäß Regel 220.1 (c) VerfO Court of Appeal - Luxembourg (LU) German "1. Die Einhaltung der in Regel 206.2(b) bis (e) VerfO aufgestellten Anforderungen betrifft die Begründetheit des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, dessen Prüfung dem Richter obliegt und von diesem bei den Anordnungen nach den Regeln 209, 211 und 212 VerfO zu berücksichtigen ist. 2. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundla-ge für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents nach Art. 69 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 EPÜ. Für die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wort-laut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Der Patentanspruch dient nicht lediglich als Richtlinie, sondern sein Gegenstand erstreckt sich auch auf das, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der Fachperson auszulegen. Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte verbunden werden. Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung und des Rechtsbestands eines europäischen Patents. 3. Eine ausreichend sichere Überzeugung nach Regel 211.2 VerfO in Verbindung mit Art. 62(4) EPGÜ (vgl. auch Art. 9(3) Richtlinie 2004/48/EG) erfordert, dass es das Gericht zu-mindest für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Antragsteller zur Einleitung eines Verfahrens berechtigt ist und das Patent verletzt wird. An einer ausreichend sicheren Überzeugung fehlt es, wenn es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich ansieht, dass das Patent nicht gültig ist. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Berechtigung zur Verfah-renseinleitung und die Verletzung oder drohende Verletzung des Patents ergeben sollen, sowie für alle anderen Umstände, die den Antrag des Antragstellers stützen sollen, liegt beim Antragsteller, während, sofern Gegenstand der Entscheidung nicht die Anordnung von Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners gemäß Art. 60(5) in Verbindung mit Art. 62(5) EPGÜ ist, die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen betreffend die fehlende Gültigkeit des Patents und andere Umstände, die den Standpunkt des Antragsgegners stüt-zen, beim Antragsgegner liegt. " Berufung, Antrag auf einstweilige Maßnahmen, Beweislast, Auslegung des Patentanspruchs, Prüfung formaler Voraussetzungen, Schutzbereich, Verletzung, erfinderische Tätigkeit, Neuheit, Fachperson, einstweilige Verfügung.
26/02/2024 NanoString Technologies Inc.; NanoString Technologies Germany GmbH; NanoString Technologies Netherlands B.V. / President and Fellows of Harvard College; 10x Genomics, Inc. UPC_CoA_335/2023 ORD_6653/2024 Aussetzungsantrag gemäß Regel 311.1 VerfO Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Nach den Grundsätzen der Prozessökonomie und Kosteneffizienz sowie des fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien, die nach Art. 41 Abs. 3 EPGÜ bei der Auslegung der Regeln der Verfahrensordnung zu berücksichtigen sind, muss das Verfahren nach Regel 311.1 Satz 1 VerfO nicht ausgesetzt werden, wenn eine Partei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung für insolvent erklärt wird und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Berufung, Insolvenz einer Partei
26/02/2024 Curio Bioscience Inc. v. 10x Genomics, Inc. UPC_CFI_463/2023 Application for provisional measures, R. 323 Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German    
24/02/2024 Sanofi / Amgen, Regeneron UPC_CFI_1/2023, UPC_CFI_14/2023 ORD_10396/2024, ORD_10398/2024 Revocation actions – order to combine cases Court of First Instance - Munich (DE) Central Division - Section English cases are combined  
23/02/2024 10x Genomics, Inc. / Curio Bioscience Inc. UPC_CFI_463/2023 ORD_9718/2024 Application for provisional measures Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German 1. Die Frist zur Erwiderung auf einen Einspruch beginnt auch dann mit dem Erlass der die Frist festsetzenden Anordnung zu laufen, wenn die Antragsgegnerseite zusammen mit ihrem Einspruchsschriftsatz einen Geheimnisschutzantrag nach R. 262A VerfO gestellt hat. Eine Verlagerung des Fristbeginns auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfah­rens ist mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar. 2. Eine Verlängerung der Erwiderungsfrist kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Antragstellerseite ausgehend von der geschwärzten Fassung des den vermeintlich geheimhaltungsbedürftigen Inhalt enthaltenden Dokuments und unter Berücksichti­gung des Inhalts der vorläufigen Geheimnis­schutz­an­ord­nung in der Lage war, den Erwiderungsschriftsatz abzufassen. Ist dies aus Sicht der Antragstellerseite ausnahms­wei­se nicht der Fall, hat sie die Gründe dafür im Rahmen ihres Fristverlänge­rungs­antrages im Einzelnen darzulegen. Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Erwiderungsfrist; Geheimnisschutz; Fristbeginn; Fristverlängerung
23/02/2024 Curio Bioscience Inc. / 10x Genomics, Inc. UPC_CFI_463/2023 App_8500/2024 Application for provisional measures Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German 1. Gemäß R. 262A.4 VerfO ist der Vertreter der anderen Parteien vor dem Erlass einer Geheimnisschutzanordnung zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters. Die Erörterung des Geheimhaltungsantrags mit der Partei ist mit den geschwärzten Versionen der betroffenen Dokumente möglich (Anschluss an UPC_CFI_22/2023 (Lokalkammer Hamburg), Anordnung v. 2. Dezember 2023). 2. Um den Besonderheiten von Eilverfahren Rechnung zu tragen, muss der für ein faires Verfahren erforderliche Personenkreis (R. 262A.6 VerfO) dort so gewählt werden, dass die von der vorläufigen Geheimnisschutzanordnung betroffene Partei unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Gegenseite vollumfänglich arbeitsfähig und in der Lage ist, in der Sache zu jedem durch die Gegenseite aufgeworfenen Punkt Stellung zu nehmen. Daher erscheint im Regelfall eine vorläufige Beschränkung auf vier rechtsanwaltliche Vertreter (zwei Partner und zwei Associates zu deren Unterstützung), zwei patentanwaltliche Vertreter sowie drei Vertreter der Mandantin angemessen (UPC_CFI_463/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 14. Februar 2024), wobei dieser Personenkreis bei Bedarf um zwei Rechtsanwaltsfachangestellte erweitert werden kann. 3. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, gemäß R. 262.6 S. 1 VerfO den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen. Geheimnisschutz; Geheimnisschutzantrag; Geschäftsgeheimnisse; 262A-Antrag; Anordnung im Vorfeld; rechtliches Gehör; Eilverfahren; vorläufige Geheimnisschutzanordnung
22/02/2024 MED-EL Elektromedizinische Geräte Gesellschaft m.b.H. ./. Advanced Bionics AG, Advanced Bionics GmbH and Advanced Bionics Sarl UPC_CFI_410/2023 ORD-597898/2023 Infringement Action Court of First Instance - Mannheim (DE) Local Division German Über eine vom Patentinhaber bei der Lokal- oder Regionalkammer erhobene Klage wegen Verletzung eines Patents, das Gegenstand einer vom Verletzungsbeklagten bereits zuvor bei der Zentralkammer erhobenen Nichtigkeitsklage ist, kann regelmäßig nicht nach R. gemeinsame Verhandlung
21/02/2024 FUJIFILM Corporation / Kodak GmbH a. o. UPC_CFI_355/2023 ORD_7103/2024 Infringement Action Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division English 1.Although the Statement of defence shall include a Counterclaim for revocation, the parties shall make use of the official forms available online. In practice, this means that the Counterclaim for revocation must also be filed in the workflow provided for this purpose by the CMS. Only when this requirement has been met is the Counterclaim for revocation properly filed. 2. Where the defendant has filed a Statement of defence in due time in accordance with the requirements of Rule 25.1 RoP, the time limit for filing the Counterclaim for revocation in the dedicated workflow of the CMS may be extended retrospectively upon request (Rule 9.3 (a) RoP) and subject to the following conditions: Firstly, the defendant must have already made a first attempt to file the Counterclaim for revocation in due time in the workflow provided for this purpose before the expiry of the time limit. Secondly, the defendant must have uploaded the Counterclaim for revocation to the correct workflow without culpable delay after the expiry of the deadline. Statement of defence; Counterclaim for revocation; time period; deadline; extension of a time limit; retrospectively; CMS; workflow
20/02/2024 Roche Diabetes Care GmbH / Tandam Diabetes Care Inc and Tandem Diabetes Care Europe B.V UPC_CFI_454/2023 ORD_9060/2024 General procedural application into a Revocation Action Court of First Instance - Paris (FR) Central Division - Seat English request for procedural order statement of defence ; time extension
19/02/2024 Huawei Technologies Co. Ltd / Netgear Deutschland GmbH UPC_CFI_9/2023 ORD_6286/2024 Infringement Action Court of First Instance - Munich (DE) Local Division German Antrag auf Zwischenentscheidung nach Regel 336 VerfO  
15/02/2024 Meril GmbH; Meril Life Sciences Pvt Ltd. / Edwards Lifesciences Corporation UPC_CoA_2/2024 ORD_6625/2024 Berufung gemäß Regel 220.1(c) VerfO Court of Appeal - Luxembourg (LU) German In Abwesenheit einer spezifischen Gebühr ist die Gebühr für den Fall zu entrichten, der nach der Systematik der Gebührentabelle am besten mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Gebühr; Abweisung gemäß Regel 360 VerfO
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